B-VG Art 131 Abs 1 Z 1, GewO 1973 § 75 Abs 2
Für das Vorliegen der Beschwerdeberechtigung kommt es lediglich darauf an, ob der Bf nach Lage des Falles in einem Recht verletzt sein konnte und nicht etwa darauf, ob ihm in dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren die Stellung einer Partei eingeräumt worden ist.