UOG § 111 Abs 10
§ 111 Abs 10 vorletzter Satz UOG stellt sicher, daß die mit der Bewilligung eines Forschungssemesters kraft Gesetzes verbundene Befreiung von der Lehrverpflichtung nicht zum Verlust von Einnahmen führt.
Wenn der Gesetzgeber im § 111 Abs 10 vorletzter Satz UOG für eine besondere Berechnungsart der Kollegiengeldabgeltung ausdrücklich anordnet, daß diese „in voller Höhe“ zu gewähren ist, dann kann dies nur bedeuten, in der Höhe, die sich im Zeitpunkt der Entstehung dieses Anspruchs ergibt.