ZPO § 411
Trotz Fehlens einer unmittelbaren Rechtskraftwirkung (hier: mangelnde Identität des Begehrens des Folgeprozesses) kann eine inhaltliche Bindung der Entscheidung
Seite 52
ZPO § 411
Trotz Fehlens einer unmittelbaren Rechtskraftwirkung (hier: mangelnde Identität des Begehrens des Folgeprozesses) kann eine inhaltliche Bindung der Entscheidung
Seite 52