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Amtshaftung wegen sorgfaltswidriger Aufstellung von Verkehrszeichen

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1990, 50 Heft 1 v. 1.1.1990

AHG § 1, StVO § 43 Abs 1 Z 2 lit b, StVO § 44, StVO § 48

Die Kundmachung von Verordnungen auf Grund § 43 Abs 1 lit b Z 2 StVO fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung; eine fehlerhafte Kundmachung kann zur Amtshaftung führen. Die technisch einwandfreie Aufstellung der Verkehrszeichen gehört zum Kundmachungsakt.

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