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Entschädigungsansprüche nach § 49 Abs 1 Krnt NaturschutzG – „civil rights“ – sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 1990, 739 Heft 11 v. 1.11.1990

Krnt NaturschutzG § 49 Abs 1, MRK Art 6 Abs 1

Entschädigungsansprüche nach § 49 Abs 1 Krnt NaturschutzG zum Ausgleich für hinzunehmende vermögensrechtliche Nachteile oder Wirtschaftserschwernisse sind als zivilrechtliche Ansprüche (civil rights) nach Art 6 Abs 1 MRK anzusehen.

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