GenG § 5 Z 4
Genossenschaften sind bei der Regelung der Bedingungen für die Ausschließung eines Genossenschafters autonom, auch hinsichtlich der Ausschließungsgründe und der Verfahrensbestimmungen über den Ausschluß. Das Gericht hat darüber zu entscheiden, ob der Ausschluß formell und materiell richtig vor sich gegangen ist.