ABGB § 1293, ABGB § 1323
Fiktive Reparaturkosten gebühren nur in Höhe der objektiven Wertminderung.
Der positive Schaden besteht bei objektiv-abstrakter Berechnung in der Differenz des gemeinen Wertes des beschädigten Rechtsgutes vor und nach der Beschädigung ohne Rücksicht auf die Rückwirkungen des Schadensereignisses auf das sonstige Vermögen des Geschädigten. Beim Interesseersatz ist hingegen auf alle Veränderungen in der gesamten Vermögenslage des Geschädigten abzustellen.