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Berechnung des Importausgleichs in einer außergewöhnlichen Situation, nämlich nach der Reaktorkatastrophe von Tschernobyl (hier: Einfuhr unverstrahlten Kalbfleisches aus Australien für Zwecke der Babynahrungserzeugung)

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 1990, 672 Heft 10 v. 1.10.1990

ViehWG § 10, StGG Art 6

Im Unterschied zum starren Gewichtszoll handelt es sich beim Importausgleich um einen „flexiblen Außenschutz“ für die inländische Viehwirtschaft.

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