AnfO § 8 Abs 1, MRK Art 6
Unter Tatbestandswirkung eines individuellen Staatsaktes wird verstanden, daß dieser Staatsakt Rechtsvoraussetzung für andere privatrechtliche Ansprüche, sei es zwischen denselben, sei es zwischen anderen Parteien ist.
AnfO § 8 Abs 1, MRK Art 6
Unter Tatbestandswirkung eines individuellen Staatsaktes wird verstanden, daß dieser Staatsakt Rechtsvoraussetzung für andere privatrechtliche Ansprüche, sei es zwischen denselben, sei es zwischen anderen Parteien ist.