I. Einleitung
Durch das Erk des VfGH vom 15.12.1989, G 233, 234/89 wurde festgestellt, daß § 10 Abs 2 des Minderheiten-SchulG für Krnt BGBl 1959/101 und die darauf Bezug nehmenden Worte in § 11 dieses BG verfassungswidrig waren; § 1 Abs 1 des Krnt AusführungsG zum Minderheiten-SchulG LGBl 1959/44 wurde als verfassungswidrig aufgehoben. Die betreffenden bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen hatten nach dem erwähnten Erk gegen die Verfassungsbestimmung des Art 7 Z 2 des Staatsvertrages von Wien BGBl 1955/152 (in der Folge als „StV“ abgekürzt) verstoßen, wobei die bundesrechtlichen Vorschriften nicht mehr aufgehoben werden konnten, weil sie während des Verfahrens durch das BG vom 8.6.1988 BGBl 1988/326 neu gefaßt wurden.