BAO § 1, BAO § 90 Abs 2, BAO § 115 Abs 2, BAO § 183 Abs 4, BAO § 166, BAO § 167, BAO § 183
Zieht die Behörde Aussagen aus Finanzstrafverfahren in Abgabenverfahren zur Begründung von Feststellungen heran, ändert dies nichts daran, daß das Abgabenverfahren nur durch Vorschriften der BAO geregelt wird.