ASVG § 65 Abs 1 Z 1, ASVG § 103, JN § 54 Abs 2
Rechtsstreitigkeiten über die Zulässigkeit der Aufrechnung auf die von den Versicherungsträgern zu erbringenden Leistungen sind Sozialrechtssachen iS der erstgenannten Gesetzesstelle, da sie nicht bloß über die Auszahlung, sondern über den Bestand oder den Umfang eines Anspruches auf Versicherungsleistungen geführt werden.