B-VG Art 57, B-VG Art 96, NÖ GemO § 22 Abs 2, ArbVG § 120 Abs 1, ArbVG § 122 Abs 1 Z 5, NÖ GemeindevertragsbedienstetenG § 39
Eine von einem Gemeindebediensteten, der gleichzeitig Gemeinderat ist, öffentlich vorgebrachte Beschuldigung und Verspottung des Bürgermeisters könnte nur dann unter dem (auf Gemeinderäte allenfalls analog anzuwendenden) Schutz der (beruflichen) Immunität stehen, wenn sie in einer Gemeinderatssitzung gemacht wurde.