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Zur ethischen Begründung von Recht und Staat

AufsätzeUniv.-Doz. DDr. Peter KollerJBl 1989, 563 Heft 9 v. 1.9.1989

Bydlinski entwickelt seine Auffassung des Rechts, ähnlich wie Höffe, in kritischer Auseinandersetzung mit dem Rechtspositivismus. Als Prüfstein der Kritik dient ihm dabei die Forderung, eine adäquate Theorie des Rechts müsse in der Lage sein, die fundamentalen rechtsethischen Leitvorstellungen zu berücksichtigen und für den praktischen juristischen Diskurs nutzbar zu machen. Die rechtsethischen Leitvorstellungen, die sich nach Bydlinski vermittels eines spontan verlaufenden Prozesses sozialer Bewußtseinsbildung durchsetzen und nicht durch willkürliche menschliche Entscheidungen beliebig geändert werden können, bilden jene Maximen der Sozialmoral, die „sich inhaltlich spezieller auf die Setzung oder Anwendung von ‚positivem Recht‘ beziehen“ (10). Da nun diese Vorstellungen, sofern sie nicht ohnehin schon durch irgendeine Form gesetzgebender Entscheidung in das positive Recht übernommen wurden, von den herkömmlichen rechtspositivistischen Konzeptionen gerade aus dem Recht ausgeschieden werden, überrascht es nicht, daß Bydlinski insgesamt zu einem vernichtenden Urteil gelangt: Der Rechtspositivismus sei nicht nur in methodischer Hinsicht völlig steril, weil er innerhalb der weitgehenden Auslegungsspielräume des positiven Rechts die Entscheidung dem freien Belieben der Richter und Beamten überlasse, sondern er sei überdies auch politisch gefährlich, weil er durch seine Mißachtung aller rechtsethischen Prinzipien dazu führe, „daß dem Recht eigentlich nur noch die instrumentale Bedeutung eines Mittels für beliebige rechtsexterne Zwecke ideologischer, politischer oder philosophischer Art ohne jedes Eigengewicht zukommt“ (16).

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