ZollG 1955 § 174 Abs 4
Seit der ZollG-Nov 1968 BGBl 78 geht die Zollschuld nicht mehr auf den Empfänger über, sondern es besteht vom Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld an ein Gesamtschuldverhältnis des Anmelders und des Empfängers.
Da bei Zutreffen der in § 174 Abs 4 ZollG normierten Voraussetzungen auf die Befreiung von der Zollschuld ein Rechtsanspruch besteht, darf, solange der Abgabenbehörde I. Rechtsstufe ein derartiger noch unerledigter Zollschuldbefreiungsantrag vorliegt, die von dieser Behörde verfügte Zollfestsetzung im Rechtsmittelverfahren nicht bestätigt werden. Es ist der Abgabenbehörde II. Instanz rechtens verwehrt, im Berufungsverfahren über eine erstinstanzliche Zollfestsetzung ohne Bedachtnahme darauf zu entscheiden, daß der Abgabenbehörde I. Rechtsstufe ein im Berufungsschriftsatz gestellter Antrag nach § 174 Abs 4 ZollG vorlag.