B-VG Art 130, B-VG Art 131, FinStrG § 84 Abs 2, FinStrG § 125, FinStrG § 152 Abs 1
Behördliche Erledigungen sind nicht nur in Bescheidform zu erlassen (zB Verfahrensanordnungen, Dienstaufträge oder organisatorische Maßnahmen). In jedem Fall, in dem der Inhalt einer behördlichen Erledigung Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen läßt, ist die ausdrückliche Bezeichnung essentiell.