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Trotz beruflicher Immunität Schadenersatzpflicht wegen Rufschädigung

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 521 Heft 8 v. 1.8.1989

ABGB § 1330 Abs 2, B-VG Art 57 Abs 1

Die berufliche Immunität der Abgeordneten (und nicht nur die außerberufliche) bezieht sich nicht auf zivilrechtliche Klagen gem § 1330 ABGB, weil Art 57 B-VG keine Entschädigung vorsieht, aber ein nach Art 5 StGG garantiertes Eigentumsrecht – dh hier auch der wirtschaftliche Ruf – nur gegen Entschädigung entzogen werden darf.

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