ABGB § 1330 Abs 2, B-VG Art 57 Abs 1
Die berufliche Immunität der Abgeordneten (und nicht nur die außerberufliche) bezieht sich nicht auf zivilrechtliche Klagen gem § 1330 ABGB, weil Art 57 B-VG keine Entschädigung vorsieht, aber ein nach Art 5 StGG garantiertes Eigentumsrecht – dh hier auch der wirtschaftliche Ruf – nur gegen Entschädigung entzogen werden darf.