I. Einleitung und Problemstellung
Am 1. Jänner 1989 trat das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf1)1)United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, BGBl 1988/96. Der Text der amtlichen deutschen Übersetzung samt (auszugsweise) den EB zur RV (94 BlgNR 17. GP 48 ff) und Literaturhinweise zu den einzelnen Artikeln des Abkommens etwa auch bei Schwimann in Schwimann, ABGB IV/2, Erl zum UN-Kaufrechtsabkommen. in Kraft2)2)Für die DDR und für Dänemark ist das Abkommen ab 1.3.1990, für Norwegen ab 1.8.1989, für Australien seit 1.4.1989, für Finnland, Mexiko, Österreich und Schweden seit 1.1.1989 und für Ägypten, Argentinien, China, Frankreich, Italien, Jugoslawien, Lesotho, Sambia, Syrien, Ungarn und die USA seit 1.1.1988 wirksam. Führen sohin die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechtes eines jener Staaten, in denen das Abkommen bereits am 1.1.1988 in Kraft trat, so ist es – gemäß seinem Art 1 Abs 1 lit b – auch von österr Gerichten auf Verträge anzuwenden, die in den Zeitraum 1.1. bis 31.12.1988 fallen. Für Einzelheiten zum Anwendungsbereich vgl Hoyer, Der Anwendungsbereich des UNCITRAL-Einheitskaufrechts, WBl 1988, 70; Siehr, Der internationale Anwendungsbereich des UN-Kaufrechts, RabelsZ 52 (1988) 587.. Bereits jetzt gibt
Seite 487