ABGB § 1497, ABGB § 1501, ABGB § 1435, ABGB § 1152z
Durch ein Anerkenntnis wird die Verjährung unterbrochen. Die Dauer der nach dem Anerkenntnis laufenden Verjährungsfrist bestimmt sich idR – soweit keine Novation
ABGB § 1497, ABGB § 1501, ABGB § 1435, ABGB § 1152z
Durch ein Anerkenntnis wird die Verjährung unterbrochen. Die Dauer der nach dem Anerkenntnis laufenden Verjährungsfrist bestimmt sich idR – soweit keine Novation