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Verjährungshemmende(-unterbrechende) Wirkung von Vergleichsgesprächen und Anerkenntnis

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 460 Heft 7 v. 1.7.1989

ABGB § 1497, ABGB § 1501, ABGB § 1435, ABGB § 1152z

Durch ein Anerkenntnis wird die Verjährung unterbrochen. Die Dauer der nach dem Anerkenntnis laufenden Verjährungsfrist bestimmt sich idR – soweit keine Novation

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