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„Große Menge“ iSd § 12 Abs 1 SGG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 458 Heft 7 v. 1.7.1989

SGG § 12, SGG § 13 Abs 2, SGG § 16, FinStrG § 19, FinStrG § 35 Abs 1, FinStrG § 35 Abs 4, FinStrG § 38 Abs 1

15 Gramm reines Kokain bilden eine „große Menge“ iSd § 12 Abs 1 SGG.

Bei der Summierung von Suchtgiftmengen kann auf die vor dem Inkrafttreten der SGGNov 1985 BGBl 184 begangenen Tathandlungen nur im Fall eines Fortsetzungszusammenhanges zurückgegriffen werden.

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