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Einleitung des Strafverfahrens nach § 23 KWG

RechtsprechungOrdentliche GerichteViktor LiebscherJBl 1989, 454 Heft 7 v. 1.7.1989

StGB § 58 Abs 3 Z 2, StGB § 65 Abs 1 Z 1, StGB § 146, StGB § 147, StPO § 2 Abs 6, StPO § 83, StPO § 88 Abs 1, StPO § 90 Abs 1, StPO § 91 Abs 1, StPO § 113, aF KWG § 23 Abs 2 Z 1, nF KWG § 23 Abs 2 Z 1

Ein gerichtliches Strafverfahren ist schon dann „eingeleitet“, wenn irgendeine strafgerichtliche Maßnahme gegen einen bekannten oder unbekannten Täter ergriffen wird; es ist nicht erforderlich, daß zugleich auch ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wird.

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