StGB § 58 Abs 3 Z 2, StGB § 65 Abs 1 Z 1, StGB § 146, StGB § 147, StPO § 2 Abs 6, StPO § 83, StPO § 88 Abs 1, StPO § 90 Abs 1, StPO § 91 Abs 1, StPO § 113, aF KWG § 23 Abs 2 Z 1, nF KWG § 23 Abs 2 Z 1
Ein gerichtliches Strafverfahren ist schon dann „eingeleitet“, wenn irgendeine strafgerichtliche Maßnahme gegen einen bekannten oder unbekannten Täter ergriffen wird; es ist nicht erforderlich, daß zugleich auch ein Prozeßrechtsverhältnis begründet wird.