ABGB § 513
Bewohnt der Fruchtnießer das dienende Gebäude selbst, anstatt es zu vermieten, so erzielt er einen geldwerten Ertrag in der Höhe der Beträge, die er bei Vermietung hätte erlangen können. Zur Instandhaltung der dienstbaren Sache ist der Fruchtnießer insoweit verpflichtet, als deren Kosten diesen fiktiven Ertrag nicht überschreiten.