ABGB § 5, ABGB § 879, ASGG § 9 Abs 2
Auf Schiedsgerichtsklauseln, die vor dem Inkrafttreten des ASGG vereinbart wurden, ist § 9 Abs 2 ASGG nicht anzuwenden. Eine arbeitsrechtliche Schiedsgerichtsklausel ist wegen Sittenwidrigkeit nichtig, wenn sie das Schiedsgericht so zusammensetzt, daß eine Gruppe im Übergewicht ist. Das ist der Fall, wenn bei Nichteinigung eine dem Arbeitgeber nahestehende Person Obmann sein soll.