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Untervermietung gegen unverhältnismäßig hohe Gegenleistung – Investitionen des Hauptmieters

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 310 Heft 5 v. 1.5.1989

MRG § 30 Abs 2 Z 4, ABGB § 1091

Geschäftsraum(unter)miete und nicht Unternehmenspacht liegt vor, wenn dem Bestandgeber das wirtschaftliche Interesse an der kontinuierlichen Weiterführung des „übergebenen Unternehmens“ fehlt; dies ist etwa dann der Fall, wenn zwar ein Geschäftsraum samt Inventar, aber weder Kundenstock noch Warenlager überlassen werden und eine Betriebspflicht nicht vereinbart wird.

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