MRG § 30 Abs 2 Z 4, ABGB § 1091
Geschäftsraum(unter)miete und nicht Unternehmenspacht liegt vor, wenn dem Bestandgeber das wirtschaftliche Interesse an der kontinuierlichen Weiterführung des „übergebenen Unternehmens“ fehlt; dies ist etwa dann der Fall, wenn zwar ein Geschäftsraum samt Inventar, aber weder Kundenstock noch Warenlager überlassen werden und eine Betriebspflicht nicht vereinbart wird.