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Probleme der Staatenimmunität bei grenzüberschreitenden Unterlassungsklagen

AufsätzeWiss. Ass. Burkhard HeßJBl 1989, 285 Heft 5 v. 1.5.1989

I. Einleitung

Immer wieder beunruhigen die unberechenbaren Gefahren ausländischer Kernkraftwerke die Öffentlichkeit. Die Reaktorkatastrophe von Tschernobyl hat diese Sorgen verstärkt. Als besonders bedrohlich werden Kernanlagen empfunden, die der Nachbarstaat in Grenznähe errichtet. Das hat auch rechtliche Gründe. Denn der ausländische Nachbarstaat ist vom Völkerrecht her nicht verpflichtet, die Bewohner fremder Staaten am Genehmigungsverfahren zu beteiligen1)1)Das völkerrechtliche Nachbarrecht sieht nur zwischenstaatliche Informationspflichten vor, vgl Doehring, Völkerrechtliche Beurteilung der Beteiligung ausländischer Grenznachbarn bei der Durchführung von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren im Umweltschutz, in: Ress (Hrsg), Grenzüberschreitende Verfahrensbeteiligung im Umweltrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften (1985) 53 (68 f).. Wird dem inländischen Nachbarn keine Beteiligung am ausländischen Verfahren ermöglicht, ist er praktisch ohne Rechtsschutz. Denn ein inländisches Parallelverfahren findet nicht statt. Über den Reaktor in seiner unmittelbaren Nähe und über die Gewährleistung seiner eigenen Sicherheit kann er nur Mutmaßungen anstellen2)2)Eine Gleichbehandlung von In- und Ausländern sieht Art 2 der Stockholmer Konvention v 1974 (ILM 13 [1974] 591) im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren zwischen Dänemark, Norwegen, Schweden und Finnland vor. Auch die einseitige Zulassung von Ausländern im Verwaltungsverfahren ist möglich. Vgl Trib.Adm.Strasbourg 27.7.1983 ZaöRV 1984, 342; ähnlich BVerwGE 75, 285 (allerdings unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit); hinsichtlich Art 19 III, IV GG vom BVerfG EuGRZ 1988, 424 offengelassen (Anhörung zur WAA Wackersdorf); anders ÖVwGH B 30.5.1969, VwSlg 7582 A..

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