§ 25 HGB ist auch anwendbar bei Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft.
Das erworbene Handelsgeschäft muß ein vollkaufmännisches, wenn auch nicht notwendig im Handelsregister eingetragenes Unternehmen sein.
§ 25 HGB ist auch anwendbar bei Einbringung eines Unternehmens als Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft.
Das erworbene Handelsgeschäft muß ein vollkaufmännisches, wenn auch nicht notwendig im Handelsregister eingetragenes Unternehmen sein.