ZPO § 116, ZustG § 8, ZustG § 25 Abs 1
Wenn einer Person während des Verfahrens nicht zu eigenen Handen zugestellt werden kann, weil sie sich auf Geschäftsreise oder Urlaub befindet, so darf weder die Bestellung eines Kurators, noch die Hinterlegung, noch die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.