AVG 1950 § 63 Abs 4, AVG 1950 § 66 Abs 4, VStG 1950 § 51 Abs 4
Hat der Beschuldigte nach mündlicher Verkündung eines Straferk einen wirksamen Rechtsmittelverzicht abgegeben, so ist eine nachträgliche Berufung gem § 66 Abs 4 iVm § 63 Abs 4 AVG 1950 und damit auch das Strafmilderungsansuchen gem § 51 Abs 4 VStG 1950 zurückzuweisen.