StGB § 1, StGB § 15, StGB § 108 Abs 1, StGB § 108 Abs 2, JGG § 13 Abs 2, JGG § 46 Abs 4, StPO § 281 Abs 1 Z 11, StPO § 290 Abs 1, StPO § 494a Abs 1 Z 3
Ist das Delikt, dessentwegen ein Jugendlicher gem § 13 Abs 1 JGG rechtskräftig verurteilt wurde, später aus dem österr Rechtsbestand ausgeschieden (StRÄG 1987) so ist auch die nachträgliche Festsetzung einer Strafe wegen dieser Straftat unzulässig.