TirGVG § 10 Abs 7, EO § 195, EO § 196, EO § 197, ZPO § 84
Wenn die Stellung eines Überbots nicht unter Vorlage der nach § 10 Abs 7 TirGVG erforderlichen Zustimmung des Landesgrundverkehrsreferenten erfolgt, ist dem Antragsteller Gelegenheit zur Verbesserung des Mangels durch Beibringung der Zustimmung innerhalb von 14 Tagen zu geben.