ZPO § 520 Abs 1, EO § 382a, EO § 399a, EO § 399b
Im Verfahren nach den §§ 382 a, 399 a und 399 b EO ist – kraft teleologischer Reduktion der Verweisung in § 402 Abs 2 und § 78 EO – § 520 Abs 1 ZPO nicht anzuwenden. Vom Rekurswerber selbst verfaßte schriftliche Rekurse in diesen Verfahren müssen daher von keinem Rechtsanwalt unterschrieben sein.