ABGB § 1299
Das Mißlingen einer besonders schwierigen ärztlichen Maßnahme, die auch bei Anwendung größter Sorgfalt scheitern kann, indiziert keineswegs die Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt. In solchem Fall können Schadenersatzansprüche nur auf eine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht gestützt werden.