AHG § 1, AußStrG § 116
Ein Notar hat als Gerichtskommissär die Erben über Bedeutung und Folgen einer unbedingten Erbserklärung vor allem bei überschuldetem Nachlaß aufzuklären. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht löst Amtshaftung aus.
OGH, 28.06.1988, 1 Ob 21/88