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Amtshaftung für Fehlverhalten eines Notars

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1989, 42 Heft 1 v. 1.1.1989

AHG § 1, AußStrG § 116

Ein Notar hat als Gerichtskommissär die Erben über Bedeutung und Folgen einer unbedingten Erbserklärung vor allem bei überschuldetem Nachlaß aufzuklären. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht löst Amtshaftung aus.

OGH, 28.06.1988, 1 Ob 21/88

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