ABGB § 760, ZPO § 228
Solange zwischen mehreren Erbansprechern ein Erbrechtsstreit besteht, kann die Verjährung der Heimfallsklage nicht beginnen.
Wird daher in solcher Lage eine Klage auf Feststellung des Heimfallsrechts auf drohende Verjährung gestützt, so ist das Feststellungsinteresse nicht dargetan. Keine „Heimfallsrechtsklage“ in Analogie zur Erbrechtsklage.