ABGB § 481
Bei Übereignung einer von zwei Liegenschaften desselben Eigentümers, deren eine offenkundig der anderen dient und weiter dienen soll, wird, sofern zwischen Überträger und Übernehmer nichts anderes vereinbart wird, auch ohne Verbücherung eine Grunddienstbarkeit begründet. Dem steht auch ein das dienende Grundstück betreffendes Belastungsverbot, das vor dessen Übergabe vereinbart wurde, nicht entgegen.