B-VG Art 7 Abs 1, StGG Art 2, RundfunkG (RFG) § 5 Abs 1
Willkürliches Verhalten kann ua darin bestehen, daß ein Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht.
§ 5 Abs 1 Satz 1 RFG räumt dem Österr Rundfunk begrenzte Entscheidungsfreiheit nur bei Festlegung der Sendezeitdauer ein; er regelt das Verhalten des Österr Rundfunks bei der Sendezeitvergabe für „Belangsendungen“ bindend, ein Freiraum für alternatives Vorgehen nach eigener Wertentscheidung wird ihm insoweit nicht eingeräumt.