JN § 21 Abs 2, ZPO § 477 Abs 1 Z 1
Wird ein Ablehnungsgrund erst in einem Verfahrensstadium bekannt, in dem keine Verhandlung mehr stattfindet, dann geht das Ablehnungsrecht jedenfalls verloren, wenn die Partei einen schriftlichen Antrag stellt, ohne den Ablehnungsgrund geltend zu machen. Ist der Ablehnungsgrund für den Rechtsmittelgrund kausal, dann ist die Ablehnung verspätet, wenn die Partei nur den Rechtsmittelgrund geltend macht.