I. Der Einfluß des EG-Rechts auf die Auslegung des PHG
Am 1. Juli 1988 ist in Österreich ein Produkthaftungsgesetz in Kraft getreten1). Es bezweckt nicht nur eine Verbesserung des Verbraucherschutzes, sondern es soll – wie in den offiziellen Stellungnahmen mehrfach betont wurde – wegen der intensiven Handelsbeziehungen Österreichs mit den EG-Staaten auch eine „weitestgehende Anpassung“ des österr Produkthaftungsrechts an das harmonisierte Produkthaftungsrecht der EG herbeiführen2), damit Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs infolge unterschiedlicher Haftungsregelungen vermieden werden3). Hinzu komme, daß die EG auch eine verschuldensunabhängige Haftung der Importeure bei Importen aus Drittstaaten – dh auch aus Österreich – vorsehe. Soweit es in diesen Drittstaaten keine entsprechend strenge Haftung der Hersteller gebe, bei denen der Importeur Regreß nehmen kann, bestehe die Gefahr, daß Importfirmen der EG im Zweifel Waren aus der EG bevorzugen4). Außerdem ist geplant, daß die EWG und EFTA eine wechselseitige Befreiung der Importeure von der verschuldensunabhängigen Importeurhaftung vornehmen; die Rechtsangleichung ist dafür Voraussetzung5).