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Probleme des Produkthaftungsgesetzes unter Berücksichtigung der Produkthaftungs-Richtlinie der EG*)*)Überarbeitete Fassung eines Vortrags vom 28. September 1988 in Altmünster/Traunsee im Rahmen des von der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien veranstalteten Hochschulkurses. Eine erweiterte Darstellung der Problematik der „Weiterfresserschäden“ ist in WBl 1989, 8 veröffentlicht worden. Die Ausführungen zur höchst umstrittenen Problematik der Produkthaftung für Software bleiben aus Platzgründen einer gesonderten Veröffentlichung vorbehalten.

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Rolf SackJBl 1989, 615 Heft 10 v. 1.10.1989

I. Der Einfluß des EG-Rechts auf die Auslegung des PHG

Am 1. Juli 1988 ist in Österreich ein Produkthaftungsgesetz in Kraft getreten1)1)Ausführlicher dazu Barchetti-Formanek, Das österreichische Produkthaftungsgesetz, Kommentar (1988); Fitz–Purtscheller–Reindl, Das neue Produkthaftungsgesetz prägnant kommentiert (1988); Welser, Produkthaftungsgesetz, Kurzkommentar (1988); vgl ferner Andréewitch, ÖJZ 1988, 225; Koziol, RdW 1988, 154; Kraft, Produkthaftpflicht international (PHI) 1988, 54; Krejci, VR 1988, 209; Posch, RdW 1988, 65; Welser, WBl 1988, 165, 281; zu den Entwürfen vgl Gladt, RdW 1986, 300; Mayer-Maly, RdW 1987, 153; Posch, PHI 1987, 194.. Es bezweckt nicht nur eine Verbesserung des Verbraucherschutzes, sondern es soll – wie in den offiziellen Stellungnahmen mehrfach betont wurde – wegen der intensiven Handelsbeziehungen Österreichs mit den EG-Staaten auch eine „weitestgehende Anpassung“ des österr Produkthaftungsrechts an das harmonisierte Produkthaftungsrecht der EG herbeiführen2)2)EB zur RV, 272 BlgNR 17. GP, 3; JAB 438 BglNR 17. GP, 1; Abg Dr. Graff, StProtNR 17. GP, 5440, 5442; vgl auch Andréewitch, ÖJZ 1988, 225; Rummel in Rossmanith (Hrsg), Technische Sicherheit und Produkthaftung (1987), 7 ff, 8., damit Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des freien Warenverkehrs infolge unterschiedlicher Haftungsregelungen vermieden werden3)3)EB zur RV, 4; Fitz–Purtscheller in Fitz–Purtscheller–Reindl, PHG § 1 Rz 4; Reindl in Fitz–Purtscheller–Reindl, PHG Vorbem Rz 17; Welser, PHG Vorbem Rz 10; vgl auch Wandt, PHI 1989, 2 ff, 3; zur Relevanz des Gesichtspunkts, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, im internationalen Produkthaftungsrecht vgl auch Sack in Mitarbeiter-FS Eugen Ulmer (1973) 495 ff.. Hinzu komme, daß die EG auch eine verschuldensunabhängige Haftung der Importeure bei Importen aus Drittstaaten – dh auch aus Österreich – vorsehe. Soweit es in diesen Drittstaaten keine entsprechend strenge Haftung der Hersteller gebe, bei denen der Importeur Regreß nehmen kann, bestehe die Gefahr, daß Importfirmen der EG im Zweifel Waren aus der EG bevorzugen4)4)EB zur RV, 7.. Außerdem ist geplant, daß die EWG und EFTA eine wechselseitige Befreiung der Importeure von der verschuldensunabhängigen Importeurhaftung vornehmen; die Rechtsangleichung ist dafür Voraussetzung5)5)EB zur RV, 8..

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