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Der OGH auf dem Weg zur Saldotheorie?*)*)Modifizierte und ergänzte Fassung eines Referates, das der Verfasser im Herbst 1987 auf dem Hochschulkurs der rechtswissenschaftlichen Fakultät Wien in Altmünster gehalten hat. Die Arbeit von Peter Huber, Wegfall der Bereicherung und Nutzen (1988) erschien erst nach Abschluß und Ablieferung des Manuskripts und konnte deshalb nur mehr in einigen Fußnoten berücksichtigt werden. Freilich nur in den hier interessierenden Fragen ist weitgehende Übereinstimmung zu erkennen.

AufsätzeUniv.-Doz. Dr. Ferdinand KerschnerJBl 1988, 541 Heft 9 v. 1.9.1988

I. Einleitung

Die Grundproblematik ist einfach zu schildern: Aufgrund eines vermeintlich gültigen, in Wahrheit aber nichtigen oder später angefochtenen oder aufgehobenen Vertrages werden Leistung und Gegenleistung ausgetauscht. IdR steht einer Sachleistung eine Geldleistung gegenüber. Möglich ist natürlich auch, daß zwar die Sachleistung erbracht wird, die Geldleistung aber noch nicht oder nur teilweise erfolgt. Die Sachleistung geht nun beim Empfänger 2)2)Vereinfachend wird im folgenden meist vom Käufer gesprochen. unter oder wird zumindest in ihrem Wert gemindert. Wegen ursprünglicher oder nachträglicher Rechtsgrundlosigkeit fordert der Sachempfänger die von ihm erbrachte Geldleistung (den Kaufpreis) zur Gänze zurück, kann aber selbst die erhaltene Sachleistung überhaupt nicht oder nur teilweise zurückstellen. Es ist evident, daß es um die Frage geht, wer das Risiko bzw die Gefahr des Untergangs bzw der Beschädigung der Sache trägt. Die Ursachen des Untergangs können verschiedenartig sein:

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