ASVG § 333, ASVG § 335 Abs 5
Das Haftungsprivileg des § 335 Abs 5 ASVG kommt dem Bund auch dann zugute, wenn er nicht Schulerhalter ist, ihm aber die schulische Ausbildung als eigene hoheitliche Tätigkeit zuzurechnen ist und er daher für Amtshaftungsansprüche wegen Aufsichtspflichtverletzungen von Lehrern passiv legitimiert ist.