ABGB § 1026, ABGB § 328
Hat der Vertretene einmal wirksam Vollmacht erteilt und nach außen kundgegeben (was der Dritte zu beweisen hat), so muß er nur beweisen, daß die Vollmacht wieder aufgehoben und die Aufhebung gehörig kundgegeben worden ist.
OGH, 23.03.1988, 3 Ob 580/87