I. Die Entscheidung OGH 22.10.1986, 3 Ob 84/861)
Der OGH hat mit seinem Beschluß vom 22.10.1986 einen Beschluß des LGZ Wien in dessen abänderndem Teil ersatzlos aufgehoben, welcher die Aufschiebung eines Exekutionsverfahrens gegen Erlag einer Sicherheitsleistung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der verpfl P eingebrachte Wiederaufnahmsklage bewilligte. Die erste Instanz hatte den Aufschiebungsantrag, in dem die verpfl P ausdrücklich die Auffassung vertreten hatte, die Exekution sei ohne Auferlegung einer Sicherheitsleistung aufzuschieben, abgewiesen. Im Revisionsrekurs der betr P wurde ua geltend gemacht, daß die Wiederaufnahmsklage der verpfl P bereits vor der Entscheidung der 2. Instanz rechtskräftig zurückgewiesen worden sei.