JN § 42 Abs 1, JN § 43 Abs 1, JN § 99, ZPO § 261 Abs 6, ZPO § 482 Abs 2
Die inländische Gerichtsbarkeit ist vor der Zuständigkeit zu prüfen.
Inländisches Vermögen des Beklagten ist eine für die Anknüpfung der inländischen Gerichtsbarkeit in vermögensrechtlichen