vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 GmbHG; § 118 Abs 3 AktG

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 1988, 383 Heft 6 v. 1.6.1988

GmbHG § 45, AktG § 118 Abs 3

Gegenstand der gesetzlichen Sonderprüfung ist der letzte Jahresabschluß. Die Prüfung ist allerdings nicht auf die Richtigkeit der Bilanzziffern beschränkt. Auch bestimmte Geschäftsführungsvorgänge können in die Sonderprüfung einbezogen werden, sofern sie die „finanzielle Lage der Gesellschaft“ oder deren Schilderung in der Bilanz zu beeinflussen vermochten und innerhalb des letzten Geschäftsjahres stattfanden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!