StGG Art 6, GüterbeförderungsG § 5 Abs 1 idF BGBl 1982/630 (GBefG), GüterbeförderungsG § 5 Abs 2 idF BGBl 1982/630 (GBefG), GewO 1973 § 25
Zusammenfassung der neuen Rsp des VfGH zu Art 6 StGG.
Errichtet das G eine Schranke schon für den Antritt eines Gewerbes, die der Betroffene, der alle subjektiven Voraussetzungen erfüllt, aus eigener Kraft nicht überwinden kann – eine Schranke, wie sie etwa eine Bedarfsprüfung darstellt – so liegt grundsätzlich ein schwerer Eingriff in die verfassungsgesetzlich gewährleistete Erwerbsausübungsfreiheit vor, der nur angemessen ist, wenn dafür besonders wichtige öffentliche Interessen sprechen und wenn keine Alternativen bestehen, um den erstrebten Zweck in einer gleich wirksamen, aber die Grundrechte weniger einschränkenden Weise zu erreichen.