ZPO § 528 Abs 4
Der Antrag der zweiten Instanz an den OGH, über den Rekurswerber eine Mutwillensstrafe zu verhängen, ist unzulässig. Eine Mutwillensstrafe gem § 528 Abs 4 ZPO kann nur der OGH, nicht aber die zweite Instanz als Rekursgericht aussprechen (§ 528 Abs 4 ZPO).
OGH, 01.09.1987, 5 Ob 353/87