ErbStG § 15 Abs 1 Z 6, ErbStG § 21
Zufolge gegenseitiger gesetzlicher Verpflichtungen („immaterielle Beistandspflicht“) fehlt bei einer nach staatlichem Recht aufrechten Ehe eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung (keine Pflicht zu finanzieller Gegenleistung) der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG.