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§ 15 Abs 1 Z 6, § 21 ErbStG

RechtsprechungVerwaltungsgerichtshofJBl 1988, 267 Heft 4 v. 1.4.1988

ErbStG § 15 Abs 1 Z 6, ErbStG § 21

Zufolge gegenseitiger gesetzlicher Verpflichtungen („immaterielle Beistandspflicht“) fehlt bei einer nach staatlichem Recht aufrechten Ehe eine wesentliche Tatbestandsvoraussetzung (keine Pflicht zu finanzieller Gegenleistung) der Befreiungsbestimmung des § 15 Abs 1 Z 6 ErbStG.

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