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Die Verjährung des Anspruchs auf den Schenkungspflichtteil; entwickelt aus ihren Grundlagen

AufsätzeUniv.-Prof. Dr. Fritz RaberJBl 1988, 217 Heft 4 v. 1.4.1988

F) Verjährungsrechtliche Folgerungen aus der bereicherungsrechtlichen Grundstruktur des Anspruches

Fragt man nach dem Zweck der kurzen Verjährungsregelung des § 1487 ABGB, um daraus Argumente für den Fristbeginn zu gewinnen, so ist das Vermeiden von größeren Beweisschwierigkeiten, wie sie nach längerer Zeit häufig auftreten, gewichtiger, als der unter den Aspekten von Rechtssicherheit und Verkehrsschutz formulierte Gedanke, die Verjährung beseitige die auf längere Zeit unerträgliche Spannung zwischen scheinbarem und wirklichem Rechtszustand. Dieser Gedanke von der heilenden Wirkung der Zeit paßt gut bei langen Fristen, etwa denen der Ersitzung oder zumindest, entgegen dem hier in Rede stehenden Recht, für die Verjährung solcher Rechte, bei denen ein längeres Auseinanderklaffen von Schein und Wirklichkeit besonders unerwünscht ist. Verkehrsschutzerwägungen haben zudem jedenfalls beim Anspruch gegen den Beschenkten darin ihren Ausdruck gefunden, daß dieser Anspruch gegen den Dritterwerber als Einzelrechtsnachfolger erst gar nicht zugelassen wird139)139)Vgl Kralik, Erbrecht 308; Stanzl in Klang 2 IV/1, 627; Krasnopolski, Erbrecht (1914) 237; OGH JBl 1955, 122. Schwind, Grenzen der Universalsukzession, FS Kralik (1986) 518, sieht den Vorrang der Verkehrssicherheit schon im Wortlaut des § 952 gesichert, wenn zum Schutz des Beschenkten bestimmt wird, „daß dieser für die geschenkte Sache oder deren Wert nur haftet, wenn ‚er sie unredlicherweise aus dem Besitz gelassen hat‘.“ Die Fassung des § 952 ABGB dürfte allerdings darauf zurückzuführen sein, daß im Anschluß an die Voraussetzungen der Passivlegitimation zur Eigentumsklage im Gemeinen Recht ein Anspruch auf Rückgewähr und Herausgabe der im Eigentum des Beschenkten stehenden Sache nur gegen den möglich ist, der die Sache noch besitzt oder qui dolo desiit possidere. – Gegen Schwind, der das Widerrufsrecht auch gegen den Universalsukzessor des Beschenkten nicht zulassen will, vgl Welser, Zur Berücksichtigung von Schenkungen im Pflichtteilsrecht, FS Kralik (1986) 591 ff..

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