F) Verjährungsrechtliche Folgerungen aus der bereicherungsrechtlichen Grundstruktur des Anspruches
Fragt man nach dem Zweck der kurzen Verjährungsregelung des § 1487 ABGB, um daraus Argumente für den Fristbeginn zu gewinnen, so ist das Vermeiden von größeren Beweisschwierigkeiten, wie sie nach längerer Zeit häufig auftreten, gewichtiger, als der unter den Aspekten von Rechtssicherheit und Verkehrsschutz formulierte Gedanke, die Verjährung beseitige die auf längere Zeit unerträgliche Spannung zwischen scheinbarem und wirklichem Rechtszustand. Dieser Gedanke von der heilenden Wirkung der Zeit paßt gut bei langen Fristen, etwa denen der Ersitzung oder zumindest, entgegen dem hier in Rede stehenden Recht, für die Verjährung solcher Rechte, bei denen ein längeres Auseinanderklaffen von Schein und Wirklichkeit besonders unerwünscht ist. Verkehrsschutzerwägungen haben zudem jedenfalls beim Anspruch gegen den Beschenkten darin ihren Ausdruck gefunden, daß dieser Anspruch gegen den Dritterwerber als Einzelrechtsnachfolger erst gar nicht zugelassen wird139).